Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuernews für Klienten

Wichtige Fristen zur Investitionsprämie

Illustration

Update vom 26.1.2021: Die Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, soll lt. einem Ministerratsbeschluss vom 20.1.2021 von derzeit spätestens 28.2.2021 auf den 31.5.2021 verlängert werden. Anträge auf Investitionsprämie müssen allerdings weiterhin unverändert bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht werden. Die Änderung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.

Mit Ende Februar endet die Antragsfrist für die Investitionsprämie für Unternehmen in Höhe von 7% bzw 14%. Im Folgenden finden einen Überblick über einige wichtige Fristen die Antragsteller laut Förderrichtlinie beachten müssen:

  • Der Antrag für die Investitionsprämie hat im Zeitraum 1.9.2020 bis zum 28. Februar 2021 im aws Fördermanager zu erfolgen.
  • Erste Maßnahmen (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen im Zeitraum 1.8.2020 bis 28.2.2021 gesetzt werden. Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw –zusagen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.
    Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.
  • Investitionsdurchführungszeitraum: Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat für Investitionsvolumen
    • bis zu € 20 Millionen (exkl. Umsatzsteuer) bis zum 28. Februar 2022
    • größer als € 20 Millionen (exkl. Umsatzsteuer) bis zum 28. Februar 2024
    zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.
  • Die Abrechnung muss binnen 3 Monate ab der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderzusage zu fördernden Investition über den aws Fördermanager durchgeführt werden. Der Investitionsdurchführungszeitraum wird dadurch nicht verlängert.
  • Die geförderten Vermögensgegenstände sind jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind (Sperrfrist).
  • Nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlungen sind Bücher, Belege und sonstige Unterlagen für 10 Jahre aufzubewahren (Verlängerung durch aws möglich).

Dieser Artikel gibt nur einen Überblick. Für die Investitionsprämie samt ihrer Fristenregelung ist eine umfangreiche Förderrichtlinie und die FAQs zu beachten (siehe www.aws.at).

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Kanzleimarketing